§ 1 Aufgabe
§ 2 Name
§ 3 Rechtsform
§ 4 Sitz

§ 1 Aufgabe
Die Mitglieder der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Gebiet der Stadt Münster bilden den Kreisverband Münster e. V. innerhalb des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands. Sie wollen das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.

§ 2 Name
Der Kreisverband führt den Namen Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Münster e. V.; seine Ortsunionen führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

§ 3 Rechtsform
Der Kreisverband ist ein eingetragener Verein.

§ 4 Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist Münster.

§ 5 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
§ 6 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
§ 7 Mitgliedsrechte und -pflichten
§ 8 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Austritt
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
§ 12 Parteiausschluss
§ 13 Zuständigkeiten bei Ausschluss
§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 5 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

§ 6 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrages. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

(2) Grundsätzlich soll der Bewerber im Gebiet der Stadt Münster seinen Wohnsitz haben. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann seine Aufnahme erfolgen, wenn er im Gebiet der Stadt Münster zwar nicht seinen Wohnsitz, wohl aber seinen Arbeitsplatz hat. In diesem Falle ist vor Aufnahme des Mitgliedes der zuständige Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.

(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats Einspruch beim Landesverband einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag des Bewerbers.

(4) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in derjenigen Ortsunion geführt, in welcher es wohnt. Auf seinen schriftlichen Antrag wird das Mitglied in der Ortsunion geführt, in welcher es seinen Arbeitsplatz hat. Über Ausnahmeregelungen bei der Führung und bei Überweisungen entscheidet der Kreisvorstand.

(5) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlauffahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen werden.

§ 7 Mitgliedsrechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Mitarbeit in Arbeitskreisen der Partei bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.

(4) Parteimitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.

(5) Vorsitzende von regionalen Parteigliederungen sollen nicht gleichzeitig Mandatsträger(innen) im Europäischen Parlament, Bundestag, Landtag, Rat bzw. in den Bezirksvertretungen sein. Weiterhin soll ein Ratsmitglied nicht gleichzeitig Mitglied einer Bezirksvertretung und ein Mitglied des Bundestages nicht gleichzeitig Mitglied des Landtages oder des Europäischen Parlamentes sein.

(6) Mitglieder sind berechtigt, mit Wirkung ab 01.01.2017 Sachanträge an Parteitage oberhalb der Kreisverbandsebene einschließlich der Regionsverbände und der Bezirksverbände zu stellen. Ein Sachantrag an den Regions- oder Bezirksparteitag muss von jeweils mindestens 200 Mitgliedern, ein Sachantrag an den Landesparteitag von mindestens 300 Mitgliedern, desjenigen Gebietsverbandes gestellt werden, auf dessen Parteitag der Sachantrag eingebracht werden soll. Ein Sachantrag an den Bundesparteitag muss von mindestens 500 Mitgliedern gestellt werden. Alle Sachanträge sind zu begründen. In dem Sachantrag sind zwei Vertrauensleute zu benennen, die gemeinsam berechtigt sind, über den Sachantrag zu verfügen sowie Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.

§ 8 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied hat einen persönlichen, regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages im Einzelnen richtet sich nach der vom Bundesparteitag beschlossenen Beitragstabelle und nach den Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung der CDU Münster.

(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für die Aufnahme und Zughörigkeit zur Partei entfallen ist.

(3) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Der Landesvorstand entscheidet aufgrund der Beschwerde dann endgültig über den Widerruf.

(4) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich der zentralen Mitgliederdatei (ZMD) zu melden.

§ 10 Austritt
(1) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang der Austrittserklärung beim CDU-Bürgerbüro wirksam. Der Mitgliedsausweis ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Der zuständige Ortsvorstand soll mit dem ausgetretenen Mitglied Rücksprache halten, um das ausgetretene Mitglied gegebenenfalls zur Rückkehr in die Partei zu bewegen.

(2) Als Erklärung des Austrittes aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen als Amts- oder Mandatsträger länger als sechs Monate in Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Das Mahnverfahren wird vom CDU-Bürgerbüro durchgeführt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern nach deren vorheriger Anhörung getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von Parteiämtern,
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahmen und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.

(3) Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

(4) Absätze (1) bis (3) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 12 Parteiausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§ 10, Abs. 4, Parteiengesetz).

(2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsmäßigen Pflichten.

(3) Parteischädigend verhält sich insbesondere unbeschadet weiterer Fälle, wer
1. zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört,
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt;
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt,
4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,
5. als Kandidat(in) der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
6. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
7. Vermögen der Partei veruntreut,
8. wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden ist; als Angestellte(r) der Partei die für ihn geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.

(4) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere auch, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 13 Zuständigkeiten bei Ausschluss
(1) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, des Landes- oder Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes und des Landesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.

(2) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand bzw. der nach § 11 (3) zuständige Vorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. 

(3) Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

(4) Alle Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Kreisvorstand, die Vorstände der Ortsunionen sowie der entsprechenden Organisationsstufen aller Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.

(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern ab der Kreisverbandsebene in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.

(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Kreisvorstand auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.

§ 15 Organisationsstufen
§ 16 Allgemeine Aufgaben
§ 17 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kreisverbandes
§ 18 Zuständigkeiten und Aufgaben der Ortsunionen
§ 19 (zusammengefasst mit § 32)
§ 20 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl

§ 15 Organisationsstufen
Die Organisationsstufen der CDU im Kreisverband Münster e. V.
sind:
1. der Kreisverband
2. die Ortsunionen

§ 16 Allgemeine Aufgaben und Zuständigkeiten
Kreisverband und Ortsunionen sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen innerhalb ihres jeweiligen Bereiches. Insbesondere haben sie die Aufgabe,

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten, für die Ziele der CDU und für die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen,
3. die politische Willensbildung auf allen Ebenen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
4. die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen ihres jeweiligen Bereiches zu vertreten,
5. die Arbeit der nachgeordneten Gebietsverbände und der ihnen zugeordneten Vereinigungen zu fördern,
6. über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge und über besondere politische Ereignisse in ihrem Gebiet dem übergeordneten Verband zu berichten,
7. Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane durchzuführen und deren Richtlinien zu beachten,
8. bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen den Rahmenrichtlinien übergeordneter Vorstände nachzukommen.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für Rat und Bezirksvertretungen, den Landtag, den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament haben die in dieser Satzung aufgeführten Verbände und ihre angeschlossenen Mitglieder ein Entscheidungs- und Mitwirkungsrecht. Dies regelt sich nach dem jeweils geltenden Wahlrecht und den entsprechenden Verfahrensordnungen.

(3) Falls das Gebiet des Kreisverbandes alle Landtagswahlkreise vollständig umfasst, werden die Bewerber(innen) für sämtliche Wahlkreise in einer zum Zwecke der Kandidatenaufstellung zusammengerufenen gemeinsamen Versammlung der in sämtlichen Wahlkreisen zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigten CDU‐Mitglieder in geheimer Wahl aufgestellt.

§ 17 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit eigener Satzung und selbständiger Kassenführung.

(2) Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazu gehörenden Belege eine Kasse zu führen.

(3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches. Er hält mit allen Untergliederungen ständige Verbindung und unterstützt ihre Arbeit. Er kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ortsunionen, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Arbeitskreise und Fachausschüsse informieren.

§ 18 Zuständigkeit und Aufgaben der Ortsunionen
(1) Ortsunionen sind örtliche Zusammenschlüsse der Mitglieder des Kreisverbandes als unterste organisatorische Einheit der CDU. Durch ihren unmittelbaren Kontakt zum Mitglied und aufgrund ihrer Bürgernähe kommt den Ortsunionen große Bedeutung für die Wirksamkeit der Parteiarbeit zu. Dieser Bedeutung müssen die Zuständigkeiten und Aufgaben entsprechen.

(2) Der Kreisverband gliedert sich in flächendeckende Ortsunionen. Dabei sind insbesondere gewachsene Strukturen und örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(3) Eine Ortsunion muss mindestens 10 Mitglieder haben.

(4) Über die Gründung, die Abgrenzung und die Auflösung der Ortsunionen beschließt der Kreisvorstand nach Anhörung der betroffenen Vorstände. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.

(5) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Ortsunion an die Richtlinien und Beschlüsse des Kreisverbandes gebunden.

(6) Aufgabe der Ortsunionen ist es insbesondere,

1. die Mitgliederführung und -betreuung wahrzunehmen;
2. die Bürgerschaft für die CDU zu gewinnen;
3. lokale Themen in öffentlichen Veranstaltungen zu diskutieren und dazu eine Willensbildung herbeizuführen;
4. Initiativen und Anregungen unmittelbar an den Kreisvorstand, die Fraktionen in den Bezirksvertretungen und den Rat zu formulieren und sich hierbei ggf. mit den anderen Ortsunionen inhaltlich abzustimmen;
5. den Kontakt zu den örtlichen Vereinen und Initiativen zu stärken;
6. die jeweiligen Mandatsträger zu unterstützen;
7. die eigenen Mitglieder im Dialog über wichtige politische Fragen für aktive Mitarbeit zu motivieren;
8. die politische Bildungsarbeit in der CDU auf örtlicher Basis durchzuführen sowie politische Strömungen zu erkennen und in die politische Diskussion einzubringen;
9. den Ortsvorstand zu wählen.

§ 19 (zusammengefasst mit § 32)

§ 20 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl
(1) Maßgeblich für den Nachweis des Mitgliederbestandes sind die Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD).

(2) Über Veränderungen in seinem Mitgliederbestand (erfolgter Beitritt, Austritt, Ausschluss, Ummeldung etc.) sind die Ortsunionen und Vereinigungen regelmäßig durch den Kreisverband zu benachrichtigen.

(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig. Für den Datenschutz in der CDU gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 21 Übersicht
§ 22 Zusammensetzung der Kreismitgliederversammlung
§ 23 Zuständigkeiten und Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
§ 24 Ehrenvorsitzende
§ 25 Zusammensetzung des Kreisvorstandes
§ 25 a Mitgliederbeauftragter
§ 26 Geschäftsführender Kreisvorstand
§ 27 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kreisvorstandes und seiner Mitglieder
§ 28 Vorsitzendenkonferenz
§ 29 Arbeitskreise
§ 30 Kreisparteigericht

§ 21 Übersicht
Organe des Kreisverbandes sind:

1. Kreismitgliederversammlung;
2. Kreisvorstand.

Gremien des Kreisverbandes sind:

1. Vorsitzendenkonferenz,
2. Arbeitskreise und Fachausschüsse,
3. Kreisparteigericht.

§ 22 Zusammensetzung der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung (Hauptversammlung gemäß § 9 Parteiengesetz) ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt und wird durch den Kreisvorstand einberufen.

(2) Der Kreisvorstand muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist gemäß § 46 die Kreismitgliederversammlung einberufen, wenn 2/5 der Mitglieder des Kreisvorstandes, ein Drittel der dem Kreisverband angehörenden Ortsunionen oder fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

§ 23 Zuständigkeiten und Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
Die Kreismitgliederversammlung ist zuständig für:

1. alle das Interesse des Kreisverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für die Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik
2. die Beschlussfassung über die Politik des Kreisverbandes;
3. die Beschlussfassung über die Satzung, die Beitrags- und Finanzordnung;
4. die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes;
5. die Wahl der Delegierten für die übergeordneten Parteiorgane und Vertreterversammlungen;
6. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Kreisparteigerichtes und deren Stellvertreter (§ 30);
7. die Wahl von drei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
8. die Wahl einer Mandatspüfungskommission (§ 48) und ggf. einer Antragskommission (§ 47);
9. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes (Rechenschaftsberichtes) und des Finanzberichtes mit anschließender Beschlussfassung (Entlastung) sowie des Berichts des/der Mitgliederbeauftragten mindestens alle zwei Jahre;
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
(Näheres siehe § 52).
§ 24 Ehrenvorsitzende
Die Kreismitgliederversammlung hat das Recht, Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit zu wählen. Diese sind mit ihrer Wahl stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes kraft Satzung.

§ 25 Zusammensetzung des Kreisvorstandes
(1) Dem Kreisvorstand gehören stimmberechtigt als gewählte Mitglieder an:

1. die/der Kreisvorsitzende;
2. drei Stellvertretende Kreisvorsitzende;
3. die/der Schatzmeister(in);
4. zwei Beauftragte für besondere Aufgaben
5. der/die Mitgliederbeauftragte/r
6. elf weitere Mitglieder (Beisitzer/-innen).

(2) Dem Kreisvorstand gehören kraft Amtes (mit Stimmrecht) an:

1. der Oberbürgermeister, sofern er der CDU angehört;
2. die/der Vorsitzende der CDU-Fraktion des Rates
3. die/der Kreisgeschäftsführer(in).

(3) Der Anteil der nicht gewählten stimmberechtigten Mitglieder darf 1/5 der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen (§ 11 ParteienG). Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(4) Die gewählten Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages und des Landtages von NRW, sowie die CDU-Bundes, Landes- und Bezirksvorstandsmitglieder, die Mitglied der CDU Münster sind, nehmen beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil, soweit sie nicht bereits dem Kreisvorstand als gewählte Mitglieder angehören. Falls der Oberbürgermeister nicht der CDU angehört, nimmt der erste CDU-Bürgermeister beratend teil.

(5) Der Kreisvorstand zieht die gewählten Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen gemäß § 34, 36 dieser Satzung als beratende Mitglieder zu den Sitzungen des Kreisvorstandes hinzu.

§ 25 a Mitgliederbeauftragter
Dem Vorstand jeder Organisationsstufe nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Statut CDU Deutschlands i.V.m. § 15 Ziff. 1 und 2 dieser Satzung gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Organisationsstufe gesondert gewählt wird.

§ 26 Geschäftsführender Kreisvorstand
Zur Erledigung der laufenden und besonders dringenden Geschäfte des Kreisverbandes wird ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet. Ihm gehören die unter § 25 (1), Nr. 1-4 und § 25 (2), Nr. 3 benannten Mitglieder an.
Auf der jeweils nächsten Sitzung des Kreisvorstandes erstattet die/der Kreisvorsitzende über Maßnahmen und Beschlüsse des geschäftsführenden Kreisvorstandes Bericht.

§ 27 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kreisvorstandes und seiner Mitglieder
(1) Aufgaben des Kreisvorstandes sind:

1. Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes (vgl. § 16);
2. Vorbereitung der Kreismitgliederversammlungen und Durchführung der dort gefassten Beschlüsse;
3. Die Förderung der Ortsunionen sowie der Vereinigungen und Sonderorganisationen;
4. Anregung, Förderung und Begleitung der Arbeit der CDU-Fraktion der kommunalen Vertretungskörperschaften, insbesondere der Ratsfraktion;
5. Die Vorbereitung der Kandidatenaufstellung für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag von NRW, zur Direktwahl des Oberbürgermeisters, zum Rat der Stadt Münster und der Bezirksvertretungen;
6. Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kreisverbandes;
7. Genehmigung der Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen. Sie kann nur aus triftigen Gründen versagt werden;
8. Wahl des/der Kreisgeschäftsführers/in auf Vorschlag des Landesvorstandes;
9. Vorbereitung der Sitzungen der Organe und Gremien des Kreisverbandes;
10. Entscheidungen im Bereich des Mitgliedswesens (s. Teil B).

(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung und Zuordnung von Aufgaben unter Berücksichtigung aller Mitglieder geregelt wird.

(3) Der/die Kreisvorsitzende(r) leitet die Sitzungen der Kreismitgliederorgane.
Der/die Kreisvorsitzende(r) vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 BGB, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Dazu bestimmt er/sie zu seinem/ihrem allgemeinen Vertreter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Darüber hinaus kann er/sie ein Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.

(4) Der/die Kreisvorsitzende(r), seine/ihre Stellvertreter(in) und der/die Kreisgeschäftsführer/in können an den Veranstaltungen aller Untergliederungen und Vereinigungen teilnehmen mit dem Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

(5) Der/die Kreisvorsitzende(r) hat den Kreisvorstand unverzüglich unter Beachtung der geltenden Ladungsfristen einzuberufen, wenn dies von 1/5 seiner Mitglieder verlangt wird.

(6) Mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann der Kreisvorstand in Person- und Sachfragen eine Mitgliederbefragung beschließen. Er hat auf Antrag von einem Drittel der nachgeordneten Gebietsverbandsvorstände hierüber zu entscheiden.

(7) Der Kreisvorstand ist berechtigt, gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung eines Bewerbers / Bewerberin für das Amt des Oberbürgermeisters, der Bewerber / innen für den Rat der Stadt Münster und die Bezirksvertretungen Einspruch zu erheben.

§ 28 Vorsitzendenkonferenz
(1) Der Kreisvorstand bildet zu seiner allgemeinen Beratung in wichtigen politischen und organisatorischen Fragen die Vorsitzendenkonferenz.

(2) Der Vorsitzendenkonferenz gehören an:

1. die Mitglieder des Kreisvorstandes;
2. die Vorsitzenden der Ortsunionen;
3. die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen; Sonderorganisationen und befreundete Organisationen (RCDS);
4. die Vorsitzenden der auf Kreisebene gebildeten Arbeitskreise.

(3) Die Vorsitzendenkonferenz soll zweimal im Jahr zusammentreffen.
Sie muss unverzüglich unter Beachtung der für Kreismitgliederversammlungen geltenden Ladungsfristen einberufen werden, wenn dies 1/5 ihrer Mitglieder verlangen. Sie wird vom Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 29 Arbeitskreise
(1) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der Parteiarbeit ständige und nichtständige Arbeitskreise bilden, die ihn in den einzelnen Sachgebieten beraten. Er kann diese nach vorheriger Anhörung auflösen.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht jedem Mitglied offen. Auch sachkundige Personen, die nicht Mitglied der CDU sind, können mit Stimmrecht eingeladen werden. Der Kreisvorstand hat in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern die Einsetzung dieser Gremien zur Kenntnis gelangt. Die Teilnehmer der Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n (Leiter/in) und ggf. weitere Vorstandsmitglieder. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand.

(3) Die laufenden Geschäfte der Arbeitskreise werden vom CDU-Bürgerbüro durchgeführt.

(4) Ihre Arbeitsergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

§ 30 Kreisparteigericht
(1) Das Kreisparteigericht besteht aus ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern (§ 23 Ziffer 6). Der/die Vorsitzende und sein/ihr Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Es werden drei Stellvertreter(innen) gewählt. Die/der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch das ordentliche Mitglied mit Befähigung zum Richteramt vertreten, dass dem Parteigericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.
Die anderen ordentlichen Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch die stellvertretenden Mitglieder vertreten. Die Reihenfolge dieser Vertretung richtet sich nach dem Alphabet.
Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so übernimmt das jeweils dem Parteigericht am längsten angehörende – bei gleicher Zugehörigkeitsdauer das jeweils älteste – stellvertretende Mitglied bis zur Nachwahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers das Amt.

(3) Die Mitglieder des Kreisparteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen der CDU angehören. Sie dürfen aber nicht Mitglied eines Parteivorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen.

(4) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes werden von der Kreismitgliederversammlung für die Wahlperiode von vier Jahren gewählt.

(5) Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen zusammen.

(6) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichtes und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung. Das Kreisparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren.

§ 31 Übersicht
§ 32 Mitgliederversammlung
§ 33 Vorstand der Ortsunionen

§ 31 Übersicht
Organe der Ortsunionen sind:
 
1. Mitgliederversammlung;
2. Ortsvorstand.
Darüber hinaus können auch Arbeitskreise gebildet werden.
 
§ 32 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Ortsunionsvorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende hat die Versammlung unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen § 46 einzuberufen, wenn dies von 1/5 der Mitglieder verlangt wird.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Willensbildung und Vorbereitung von Entscheidungen, die von der Ortsunion zu treffen sind; es sollen in der Regel monatlich Veranstaltungen stattfinden.
2. Wahl der Mitglieder des Ortsvorstandes;
3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes (Rechenschaftsbericht) mit anschließender Beschlussfassung (Entlastung) sowie des Berichts des/der Mitgliederbeauftragten mindestens alle 2 Jahre.
 
§ 33 Vorstand der Ortsunionen
(1) Dem Vorstand gehören stimmberechtigt als gewählte Mitglieder mindestens an:
1) der/die Vorsitzende,
2) ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r,
3) der/die Schriftführer(in),
4) der/die Kassierer(in), 
5) der/die Mitgliederbeauftragte
6) zwei Beisitzer(innen).
Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
 
(2) Die Vorstandsmitglieder übernehmen mit ihrer jeweiligen Wahl die Verantwortung und Rechenschaftsverpflichtung innerhalb des Ortsvorstandes für ein Ressort. Die Ressortverteilung beschließt der Ortsvorstand nach der Vorgabe der Mitgliederversammlung der Ortsunion.
 
(3) Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder ist vor Beginn des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ festzulegen.
 
(4) Der Anteil der nicht gewählten stimmberechtigten Mitglieder darf 1/5 der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben und es nicht übertragen. Beratende Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss hinzugezogen werden.
 
(5) Der Vorstand erledigt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Ortsunion. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an Beschlüsse und Weisungen übergeordneter Parteiorgane gebunden.
 
(6) Aus der Mitte des Vorstandes kann ein geschäftsführender Vorstand
gebildet werden.
 
(7) Der Vorstand sollte mindestens sechs Mal im Jahr vom/von der Vorsitzenden einberufen werden. Der / die Vorsitzende hat den Vorstand unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist (§ 46) einzuberufen, wenn dies von 1/5 seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

§ 34 Übersicht
§ 35 Zuständigkeiten der Vereinigungen
§ 36 Sonderorganisationen
§ 37 Fraktionen, KPV

§ 34 Übersicht
Im Kreisverband Münster, können folgende Vereinigungen bestehen:

1. Junge Union (JU);
2. Frauen Union (FU);
3. Sozialausschüsse der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA)
4. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV);
5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT);
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung – Union der Vertriebenen
und Flüchtlinge (OMV)
7. Senioren-Union (SU).

§ 35 Zuständigkeiten der Vereinigungen
(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten, sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

(2) Die Vereinigungen haben eine eigene Satzung. Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen. Näheres wird durch die Bestimmungen der Landessatzung der jeweiligen Vereinigungen bzw. durch die CDU-Landessatzung geregelt.

(3) Die Geschäfte der Vereinigungen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführungen der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieser Vorstände durch das CDU-Bürgerbüro.

§ 36 Sonderorganisationen
Im Kreisverband Münster können folgende Sonderorganisationen und befreundete Organisationen bestehen:

1. Evangelischer Arbeitskreis (EAK);
2. Arbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (ACDJ);
3. Agrarausschuss (AGRAR);
4. Christliche Demokraten für das Leben (CDL);
5. sowie als befreundete Organisation der Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS)

§ 37 Fraktionen, KPV
(1) Die Mitglieder der CDU-Fraktion in den kommunalen Vertretungskörperschaften der Stadt Münster sowie die der CDU angehörenden Sachkundigen Bürger/innen und Einwohner haben sich nach den kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU zu richten. Jede/r Kandidat/in soll Mitglied der CDU sein und nach seiner/ihrer Wahl Mitglied der KPV werden.

(2) Alle wichtigen Beschlüsse und Maßnahmen auf kommunalpolitischem Gebiet sind mit dem Kreisvorstand abzustimmen.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes und je ein(e) Beauftragte(r) der Bezirksvertretungsfraktionen sind zu allen Ratsfraktionssitzungen, die Vorsitzenden der dem Stadtbezirk angehörenden Ortsunionen sind zu den Bezirksvertretungsfraktionssitzungen einzuladen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 38 CDU-Bürgerbüro
§ 39 Kreisgeschäftsführer
§ 40 Geschäftsjahr
§ 41 Haftung

§ 38 CDU-Bürgerbüro
(1) Die Geschäfte des Kreisverbandes werden vom CDU-Bürgerbüro geführt.

(2) Der/die Kreisgeschäftsführer(in) leitet das CDU-Bürgerbüro im Rahmen seines/ihres Dienstvertrages nach den Anweisungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes, die ihr/ihm durch die/den Vorsitzende(n) zugehen.

§ 39 Kreisgeschäftsführer
Der/die Kreisgeschäftsführer(in) kann für den Kreisverband alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm/ihr zugewiesene Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
§ 40 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 41 Haftung
(1) Der Kreisvorstand kann keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Kreisverbandes haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.

§ 42 Beschlussfähigkeit
§ 43 Erforderliche Mehrheiten für Beschlüsse
§ 44 Durchführung von Wahlen
§ 45 Sitzungsniederschriften (Protokolle)
§ 46 Ladungsfristen
§ 47 Anträge
§ 48 Mandatsprüfung
§ 49 Wahlperiode, Amtsbezeichnung

§ 42 Beschlussfähigkeit
(1) Die Organe der Partei, soweit sie als Vertreterversammlungen (Delegiertenversammlungen) stattfinden, sind beschlussfähig, wenn 
- ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt und 
- mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

(3) Vorstände der Partei sind unter den gleichen Bedingungen beschlussfähig.

(4) Hauptversammlungen in Form von Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den/die Vorsitzende(n) festzustellen.

(6) Die in (1) aufgeführten Organe bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende(n) die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er/sie ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt.

§ 43 Erforderliche Mehrheiten für Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Bestimmungen für erforderliche Mehrheiten bei Satzungsänderungen und für den Auflösungsbeschluss siehe §51 Absatz 1 und §52
Absatz 1.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.

§ 44 Durchführung von Wahlen
(1) Die Mitglieder der Vorstände sowie die Delegierten zu übergeordneten Organen werden geheim durch Stimmzettel gewählt.

(2) Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter, der/die Schatzmeister und sein/ihr Stellvertreter, der/die Schriftführer und sein/ihr Stellvertreter sowie der/die Mitgliederbeauftragte/r sind in jeweils getrennten Wahlgängen zu bestimmen.

(3) Im Einzelwahlgang ist zunächst der/die Vorsitzende zu wählen. Er/sie bedarf zu seiner/ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.

(4) Die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Stellvertreter angekreuzt ist, sind ungültig.

Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Stellvertreter zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten statt. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.

Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als Sitze im betreffenden Wahlgang zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl, hierbei genügt die einfache Mehrheit.

(5) Sind weniger als vier stellvertretende Vorsitzende zu bestimmen, so kann die Wahl auch in Einzelwahlgängen erfolgen und richtet sich dann nach der in (3) dargelegten Verfahrensweise. Darüber entscheidet die Versammlung vor der Kandidatenbenennung.

(6) Die Wahl des/der Schatzmeisterin/s erfolgt nach der in (3) ausgewiesenen Verfahrensweise.

(7) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes (Beisitzer) erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Vorstandsmitglieder zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten / Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten / Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich erfolgt sie durch Stichwahl mit einfacher Mehrheit.

(8) Die Wahl der ordentlichen Delegierten und der Ersatzdelegierten ist in einem gemeinsamen Wahlgang vorzunehmen. Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Delegierten ergibt sich aus der Mitgliederstärke des Verbandes zu einem festgelegten Stichdatum und aus den jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen über den Delegiertenschlüssel. Die Anzahl der zu wählenden Ersatzdelegierten soll in der Regel der Zahl der ordentlichen Delegierten entsprechen. Über andere Regelungen entscheidet die Versammlung vor Beginn der Nominierung der Kandidaten. Der Stimmzettel muss die Namen aller Kandidaten enthalten. Die Höchstzahl der anzukreuzenden Namen ist die Anzahl der ordentlichen Delegierten. Mindestens muss die Hälfte der Zahl der zu wählenden ordentlichen Delegierten angekreuzt werden.

Als ordentliche Delegierte sind jene Kandidaten gewählt, die die höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erforderlich). Dabei nicht gewählte Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen bis zur Erlangung der festgesetzten Anzahl Ersatzdelegierte. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.

Für Delegierten /Ersatzdelegiertenwahlen sowie für Vertreter-/ Ersatzvertreterwahlen kann die Versammlung vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der stimmengleich Gewählten ermittelt wird.

(9) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

(10) Der Stimmzettel muss stets die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Die Namen sollen grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Geringfügige Verwechslungen oder offensichtliche Schreibfehler führen aber nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Vorgefertigte Stimmzettel müssen die Namen der Kandidaten enthalten, die bis 24 Stunden vor der Versammlung durch die Vorschlagsberechtigten mit Zustimmung des Kandidaten dem Vorsitzenden benannt sind. Ergänzungen müssen bis zum Abschluss der Kandidatenliste möglich sein.

(11) Kandidaten können auch in Abwesenheit gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

(12) Vorstehende Vorschriften gelten sinngemäß für die Abstimmungen und Wahlen in allen Parteiorganen und –gremien der Ortsunionen, Vereinigungen und Sonderorganisationen.

§ 45 Sitzungsniederschriften (Protokolle)
(1) Über die Sitzungen der Parteiorgane wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist vom/von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem ihrer/ seiner Stellvertreter(innen) und von der/ vom Kreisgeschäftsführer (in) zu unterzeichnen.

(2) Über die Sitzungen der Parteigremien sollen ebenfalls Niederschriften angefertigt werden.

(3) Den Mitgliedern von Gremien sind die Sitzungsniederschriften in geeigneter Form binnen 4 Wochen zugänglich zu machen (Versendung, Verteilung oder Verlesung). Den Mitgliedern von Parteiorganen sind sie in der nächsten Sitzung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sie gelten jeweils als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren 2 Wochen Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand.

§ 46 Ladungsfristen
(1) Zu ordentlichen Kreismitgliederversammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.
Zu den Sitzungen des Kreisvorstandes, der Vorsitzendenkonferenz und den Mitgliederversammlungen der Ortsunionen beträgt die Ladungsfrist mindestens 7 Tage. Die Einladung per elektronische Post (z. B. E-Mail, Fax) ist zulässig, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.

(2) Außerordentliche Sitzungen der in (1) aufgeführten Organe und Gremien können mit einer Frist von mindestens 3 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

(3) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem dokumentierten Versendedatum bzw. Poststempel.

§ 47 Anträge
(1) Zu Sitzungen der Parteiorgane können Anträge eingebracht wer den.

(2) Antragsberechtigt sind:

1. der Kreisvorstand;
2. jede Ortsunion;
3. jede Vereinigung und Sonderorganisation auf Kreisebene;
4. jedes Mitglied unter Nachweis von 5 unterstützenden Unterschriften.

(3) Anträge zu ordentlichen Sitzungen der Kreismitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin beim CDU-Bürgerbüro schriftlich eingegangen sein. Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen spätestens 1 Woche vor dem Tagungstermin schriftlich beim CDU-Bürgerbüro eingegangen sein.

(4) Außerdem können Initiativanträge eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind. Initiativanträge können nur zu Themen gestellt werden, deren Inhalt sich nach Ablauf der ordentlichen Antragsfrist ergeben hat. Zu ihrer Beratung erhalten nicht mehr als je drei Mitglieder jeweils für oder gegen den Antrag das Wort.

(5) Anträge sollen kurzgefasst, auf das Wesentliche beschränkt und in eine Beschlussvorlage und eine Begründung untergliedert sein. Antragsbegründungen können auch mündlich vorgetragen werden.

(6) Anträge, die fristgemäß (siehe (3)) beim CDU-Bürgerbüro eingegangen sind, liegen dem Beschlussorgan schriftlich als Drucksache vor. Anträge des Kreisvorstandes sollen in der Regel den Mitgliedern zusammen mit der schriftlichen Einladung zugehen und dürfen nur in Ausnahmefällen erst zu Beginn der Sitzung eines Parteiorganes schriftlich vorgelegt werden. Auf einen Versand der Anträge auf dem Postweg kann bei ausdrücklichem Hinweis in der Einladung verzichtet werden, wenn entsprechende Unterlagen zum Abruf im Internet (Download) bereitgestellt oder auf Einzelanforderung bei der Geschäftsstelle hin in gedruckter Fassung betreffenden Mitgliedern zugesandt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Mitteilung satzungsändernder Anträge.

(7) Zu den Anträgen können durch die Antragsberechtigten Änderungs- und Erweiterungsanträge gestellt werden. Dies ist auch während der Beratung und in mündlicher Form möglich. Eine schriftliche Formulierung ist dann bis zur Abstimmung nachzureichen.

(8) Auf Vorschlag des Vorstandes kann das Beschlussorgan eine Antragskommission einberufen, die die vorliegenden Anträge berät und dem Parteiorgan Empfehlungen für die Behandlung der Anträge vorlegt. Die Antragskommission ist berechtigt, Änderungs- und Erweiterungsanträge zu vorliegenden Anträgen zu stellen. Sie kann auch mehrere Anträge zu einem gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen.

(9) Alle Anträge werden, sobald sie zur Beratung aufgerufen sind, zunächst vom Antragsteller begründet. Die Antragskommission kann vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet und beraten werden und über sie in einer Abstimmung entschieden wird.

(10) Wortmeldungen haben schriftlich zu erfolgen und die Sprecher(innen), die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.
§ 48 Mandatsprüfung
Zu Beginn der Kreismitgliederversammlung wird eine Mandatsprüfungskommission einberufen. Sie hat die Aufgabe, eine Prüfung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und ihrer Teilnahmeberechtigung an Entscheidungen vorzunehmen. Für die Beschaffung der dafür erforderlichen Unterlagen und für den Nachweis der Gültigkeit ist das CDU-Bürgerbüro zuständig. Vor Eintritt in die Entscheidungen ist das Ergebnis dieser Prüfung im Parteiorgan bekannt zu geben.

§ 49 Wahlperiode, Amtsbezeichnung
(1) Zu allen Parteiorganen ist mindestens in jedem 2. Kalenderjahr zu wählen.

(2) Die Amtszeit von Parteiorganen und Gremien und deren Mitgliedern endet

1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat;
2. mit der Amtsniederlegung;
3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

Die Amtszeit von Parteiorganen, Gremien und deren Mitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Neuwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.

(3) Die in (1) und (3) aufgeführten Regelungen gelten sinngemäß auch für die Organe und Gremien und anderen Organisationen der Partei, sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.

(4) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.
 

§ 50 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
§ 51 Satzungsänderung
§ 52 Auflösung des Kreisverbandes
§ 53 Inkraftsetzung

§ 50 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
(1) Maßnahmen und Regelungen der Organe nachgeordneter Gebietsverbände, der Vereinigungen und sonstiger Gremien dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

(2) In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Satzung der CDU NRW und des Statuts der CDU Deutschlands in den jeweils gültigen Fassungen.

(3) Die Satzung des Kreisverbandes bedarf der Genehmigung durch den Landesvorstand.

§ 51 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung des Kreisverbandes kann nur auf einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist dafür die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss in der Tagesordnung ausgewiesen sein. Der Wortlaut der beabsichtigten Änderung ist den Mitgliedern der Kreismitgliederversammlung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 52 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Kreismitgliederversammlung einberufen wird.

(2) Erfolgt die Auflösung ausschließlich zum Zweck der Änderung der Rechtsform des Kreisverbandes, insbesondere durch Verzicht auf die Rechtsfähigkeit, so kann in diesem Fall die Auflösung bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Kreisverbandes als nicht rechtsfähiger Körperschaft ebenfalls durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung erfolgen. Das Vermögen und die Akten verbleiben in diesem Falle im Eigentum des in anderer Rechtsform fortbestehenden Kreisverbandes.

(3) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung.

(4) Hat die Kreismitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung mit Hilfe der Ortsverbände durch.

(5) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.

(6) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses der Kreismitgliederversammlung enthalten und so ausgestaltet sein, dass das Mitglied mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja“ oder „Nein“ gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.

(7) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Ortsunionen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses der Kreismitgliederversammlung einzuladen sind. Der Vorsitzende der Ortsunion und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet der jeweiligen Ortsunion.
Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.

(8) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.

(9) Der Beschluss der Kreismitgliederversammlung ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbandes ausspricht.

(10) Das Vermögen und die Akten gehen im Falle der Auflösung an den Landesverband.

(11) Werden Kreisverbände gemäß § 7 (1) letzter Satz des Parteiengesetzes in Verbindung mit § 15 der Satzung der CDU NRW zusammengelegt, gehen das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes an den vom Landesverband gemäß § 15 der Landessatzung neu gebildeten und abgegrenzten Kreisverband über. Sind mehrere Kreisverbände durch die Fusion betroffen und erfolgt eine Einigung unter den Betroffenen nicht, so entscheidet der Landesvorstand.

§ 53 Inkraftsetzung
Diese Satzung des CDU-Kreisverbandes Münster e. V. ist durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 18.09.2008 in Kraft getreten. Sie wurde auf den Kreismitgliederversammlungen am 4.11.2009 (§16 Abs. 3) am 18.01.2014 (§§ 5, 24, 25, 33, 47) und am 20.09.2018 (Anpassungen an Bundesstatut und Satzung CDU NRW) geändert.

Mit Schreiben vom 01.10.2018 des Generalsekretärs der CDU NRW, wurde die Genehmigung der Satzung in der aktuellen Fassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (20.09.2018) erteilt.